Absatz eins,Der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gehören an:
- Ziffer einsbei bis zu 7 000 Wahlberechtigten neun Mandatarinnen und Mandatare, bei bis zu 10 000 Wahlberechtigten elf, bei bis zu 14 000 Wahlberechtigten 13, bei bis zu 18 000 Wahlberechtigten 15, bei bis zu 23 000 Wahlberechtigten 17, bei bis zu 29 000 Wahlberechtigten 19, bei bis zu 35 000 Wahlberechtigten 21, bei bis zu 45 000 Wahlberechtigten 23, bei bis zu 60 000 Wahlberechtigten 25, bei über 60 000 Wahlberechtigten 27 Mandatarinnen und Mandatare;
- Ziffer 2die Referentinnen und Referenten der Hochschulvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
- Ziffer 3die Vorsitzenden der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, mit beratender Stimme und Antragsrecht bzw. an Bildungseinrichtungen, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften keine Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, eingerichtet sind, die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.