Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungsvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
  2. Absatz 2,Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt
    1. Ziffer eins
      wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, 714,1 €,
    2. Ziffer 2
      wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt, 867,2 €.