Absatz einsAuf die nachstehend angeführten Vertragsbediensteten sind die folgenden Absatz eins a bis 8 anzuwenden:
- Ziffer einsauf Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v, h, römisch eins, römisch II, k und der Entlohnungsgruppe u1, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,
- Ziffer 2auf Vertragslehrer, soweit sich aus Paragraph 92 c, nicht anderes ergibt und ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,
- Ziffer 3auf Universitätslehrer gemäß Abschnitt römisch II b, 2. und 3. Unterabschnitt, soweit sich für bestimmte Universitätslehrer aus den Paragraphen 49 k und 49r nicht anderes ergibt,
- Ziffer 4auf Universitätslehrer gemäß den Abschnitten römisch III und römisch IV, soweit sich aus den Paragraphen 54 f und 58c für bestimmte Universitätslehrer nicht anderes ergibt,
- Ziffer 5auf Vertragsbedienstete, deren Dienstzeiten in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft für die Vorrückung angerechnet werden, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses keine Abfertigung gebührte oder diese rückerstattet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das frühere Dienstverhältnis in einer Weise beendet worden ist, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre.
Die Anwendbarkeit von Bestimmungen der Absatz eins a bis 8 schließt eine Anwendung des Paragraph 35, jedenfalls aus.