Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Kündigung

Paragraph 32,

  1. Absatz einsDer Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
  2. Absatz 2Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    2. Ziffer 2
      sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist,
    3. Ziffer 3
      den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    4. Ziffer 4
      aus Gründen, die er zu vertreten hat oder die in seiner Person gelegen sind,
      1. Litera a
        eine Grundausbildung nach Paragraph 67, nicht innerhalb der im Paragraph 66, Absatz 2, vorgesehenen Dauer der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert oder
      2. Litera b
        eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder
      3. Litera c
        eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,
    5. Ziffer 5
      handlungsunfähig wird,
    6. Ziffer 6
      ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    7. Ziffer 7
      vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat,
    8. Ziffer 8
      das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
  3. Absatz 3Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, verlängert sich um
    1. Ziffer eins
      höchstens drei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
      2. Litera b
        beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      höchstens zwei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      2. Litera b
        um Zeiten eines Karenzurlaubes nach Paragraph 29 c,, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.
  4. Absatz 4Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Einstufung entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
  5. Absatz 5Ein Vertragsbediensteter darf nicht wegen Bedarfsmangels (Absatz 4,) gekündigt werden, wenn er im Rahmen seines Dienstverhältnisses
    1. Ziffer eins
      mit einer zeitlich begrenzten Funktion oder
    2. Ziffer 2
      dauernd mit einer der Bewertungsgruppe 4 der Funktionsgruppe v1 zugeordneten Funktion
    betraut ist oder betraut war.
  6. Absatz 6Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

Anmerkung

Art. römisch zehn Absatz 3, der 39. GG-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982;

Schlagworte

Kündigungsgründe, Schutzfrist, Prüfungsauflage, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40160467