Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Text

Dienstzulage für Schulleitung.

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die KompleXität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt

Funktions-

dauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

 

A

B

C

D

 

Euro

bis zu 5 Jahre

600,0

1.050,0

1.250,0

1.450,0

mehr als 5 Jahre

700,0

1.250,0

1.450,0

1.650,0

  1. Absatz 3,Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.