(3)Absatz 3,Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die §§ 15, 16 und 21 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf sie die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 26 und 26a LLDG 1985) sowie die §§ 43 und 114 Abs. 2 Z 8 LLDG 1985 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 27 Abs. 1a für die Schulleitung ausgewählt und bestellt, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen § 27 Abs. 2 lit. k sowie bezüglich der Lehrverpflichtung §§ 43 und 58 LLDG 1985 anzuwenden.Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Absatz eins, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Paragraphen 15, 16 und 21 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG für die Schulleitung (Absatz eins, erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf sie die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (Paragraphen 26 und 26 a LLDG 1985) sowie die Paragraphen 43, und 114 Absatz 2, Ziffer 8, LLDG 1985 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins a, für die Schulleitung ausgewählt und bestellt, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen Paragraph 27, Absatz 2, Litera k, sowie bezüglich der Lehrverpflichtung Paragraphen 43 und 58 LLDG 1985 anzuwenden.