Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

24.02.2023

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Auf Landesvertragslehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist Paragraph 46, BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.
  2. Absatz 2,Die während der Hauptferien beurlaubte Landesvertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Landesvertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.
  3. Absatz 3,Paragraph 56, BDG 1979 ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schülerinnen und Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.

Schlagworte

Weihnachtsferien, Semesterferien, Privatlehranstalt

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40159390