Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Abkürzung

PlG 2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist berechtigt, wer an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Studium der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat.
  2. Absatz 2,Zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist ebenso berechtigt, wer in Österreich
    1. Ziffer eins
      die Studienrichtung Psychologie mit dem akademischen Grad Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften oder
    2. Ziffer 2
      das Studium der Psychologie als erstes Fach nach der Verordnung über die philosophische Rigorosenordnung, StGBl. Nr. 165 aus 1945,, mit dem Doktorat der Philosophie
    abgeschlossen hat.
  3. Absatz 3,Zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist ebenso berechtigt, wer einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines Studiums der Psychologie gemäß Absatz eins,, das außerhalb der in Absatz eins, genannten Vertragsparteien erfolgreich absolviert wurde, nachweist.
  4. Absatz 4,Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Führung der Bezeichnung gemäß Absatz eins, bis 3 vorzutäuschen, ist untersagt.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40155190