Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 132,

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 132.

  1. Absatz einsGegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
    1. Ziffer eins
      wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
    2. Ziffer 2
      der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11,, 12, 14 Absatz 2 und 3 und 14a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
  2. Absatz 2Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
  3. Absatz 3Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
  4. Absatz 4Gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, kann der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
  5. Absatz 5Wer in anderen als den in Absatz eins und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
  6. Absatz 6In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Schlagworte

unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehlsgewalt, Bundesgesetze

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40154583