Absatz einsDie Zulassung einer Änderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 oder gemäß Paragraph 24, ist
- Ziffer einsbei Vorliegen eines Grundes gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 oder
- Ziffer 2bei Änderungen, die das grundsätzliche Wesen der Arzneispezialität betreffen,
zu versagen.