Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71 c,

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Text

Paragraph 71 c,

  1. Absatz einsDie in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Genehmigung, die wesentliche Änderung und die Anpassung (Paragraph 81 b,) von IPPC-Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Paragraph 77 b, Absatz 2, und 3 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Genehmigung oder die wesentliche Änderung von IPPC-Anlagen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlicht die Fundstellen der für IPPC-Anlagen relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.