Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6,

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Text

Anlage 6

(Paragraph 71 a,, Paragraph 71 b, Ziffer 2,, Paragraph 77 a, Absatz 3, und 5)

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Einsatz abfallarmer Technologie;
  2. Ziffer 2
    Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
  3. Ziffer 3
    Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
  4. Ziffer 4
    Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
  5. Ziffer 5
    Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
  6. Ziffer 6
    Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen und der bestehenden Anlagen;
  7. Ziffer 7
    die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
  8. Ziffer 8
    Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz;
  9. Ziffer 9
    die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
  10. Ziffer 10
    die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
  11. Ziffer 11
    die von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen,
  12. Ziffer 12
    in BVT-Merkblättern enthaltene Informationen.