Absatz einsSoweit nicht bereits nach Paragraph 353, erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß Paragraph 77 a, zu genehmigende IPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsdie in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;
- Ziffer 2eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;
- Ziffer 3einen Bericht über den Ausgangszustand (Absatz 3,) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe (Paragraph 71 b, Ziffer 6,) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
- Ziffer 4die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;
- Ziffer 5Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;
- Ziffer 6die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
- Ziffer 7Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
- Ziffer 8Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
- Ziffer 9sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 77 a, ;,
- Ziffer 10die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht;
- Ziffer 11eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß Paragraph 353, Ziffer eins, Litera a und Litera c, erforderlichen Angaben.
Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (Paragraph 356 b, Absatz eins,), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.