Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

19.06.2013

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Register

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat sich des Unionsregisters zu bedienen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Er hat nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der Durchführung der Arbeiten im Unionsregister eine Registerstelle zu beauftragen, die auch die Funktion gemäß Paragraph 47, UFG ausübt.
  2. Absatz 2,Die Anlageninhaber und die Luftfahrzeugbetreiber haben die Meldepflichten gemäß einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 19, der Richtlinie 2003/87/EG zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, zB wenn ein Strafverfahren wegen strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen, gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen gegen den Antragsteller anhängig ist oder eine diesbezügliche strafrechtliche Verurteilung gegen den Antragsteller vorliegt sowie bei Vorlage gefälschter Dokumente, kann die Registerstelle die Eröffnung eines Personenkontos im Register verweigern. Zur Überprüfung des Vorliegens schwerwiegender Gründe kann die Registerstelle die Beibringung einer Strafregisterbescheinigung oder einer gleichwertigen Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Staats, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, welche verbindliche Angaben über strafrechtliche Verurteilungen gegen den Antragsteller enthalten muss, verlangen. Sollte der Antragsteller eine juristische Person sein, in deren Sitzstaat die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung oder einer äquivalenten Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde für juristische Personen nicht möglich ist, kann die Strafregisterbescheinigung oder eine äquivalenten Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde in Bezug auf die zur Vertretung der juristischen Person befugten natürlichen Person verlangt werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 38, Absatz 2, Ziffer 2 und 41 Absatz 3 b,, Absatz 4, Ziffer 3 und 4, Absatz 4, am Ende (nach Ziffer 6,), Absatz 7 und 8 des BWG sind auf die Registerstelle sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Justizbehörde

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40151677