Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

19.06.2013

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

DREIZEHNTER ABSCHNITT
Von den Übertretungen und Strafen

Strafen

Paragraph 137,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine nach Paragraphen 12 b, Absatz eins, 22, 23 a, Absatz eins, 29, Absatz 7,, Paragraph 29 a, Absatz 3, 31, Absatz 2, 31 a, Absatz 4, 32, Absatz 2, Litera g,, 32b Absatz 2 und 4, 56 Absatz 3, 112, Absatz 6, oder 121 Absatz 4, vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht, trotz vorheriger Aufforderung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt;
    2. Ziffer 2
      in Laichschonstätten während der Schonzeit (Paragraph 15, Absatz 5,) eine mit einer Gefährdung des Laichs oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;
    3. Ziffer 3
      in Winterlagern (Paragraph 15, Absatz 6,) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;
    4. Ziffer 4
      einem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;
    5. Ziffer 5
      einen ihm erteilten Auftrag gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, gemäß Paragraph 29 a, zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen nach endgültiger Einstellung der Tätigkeit, gemäß Paragraph 47, Absatz eins, zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß Paragraph 121, Absatz eins, zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag gemäß Paragraph 138, Absatz 2, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
    6. Ziffer 6
      die ihn gemäß Paragraph 72, Absatz eins, treffenden Duldungspflichten verletzt;
    7. Ziffer 7
      ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (Paragraph 120,), der Talsperrenaufsicht (Paragraph 23 a,) oder der Gewässeraufsicht (Paragraph 133,) oder einen Talsperrenverantwortlichen (Paragraph 23 a,) oder einen Abwasserbeauftragten (Paragraph 33,) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;
    8. Ziffer 8
      als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert (Paragraph 32 b, Absatz 4,);
    9. Ziffer 9
      entgegen einer gemäß Paragraph 59 a, Absatz 3, erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht oder nicht ordnungsgemäß sammelt, bearbeitet oder in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt;
    10. Ziffer 10
      den Zweck der Wasserbenutzung (Paragraph 21, Absatz 4,) ohne Bewilligung ändert;
    11. Ziffer 11
      das Staumaß nicht gemäß Paragraph 23, herstellt oder erhält;
    12. Ziffer 12
      die vorgeschriebene Stauhöhe (Paragraph 24,) nicht einhält;
    13. Ziffer 13
      als nach Paragraph 31, Absatz eins, Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in Paragraph 31, Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen unterläßt;
    14. Ziffer 14
      keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in Paragraph 23 a, genannten Voraussetzungen erfüllt, oder keinen Abwasserbeauftragten (Paragraph 33,) bestellt;
    15. Ziffer 15
      den gemäß Paragraph 33 f, Absatz 3, getroffenen Überprüfungs- oder Aufzeichnungsanordnungen oder den gemäß Paragraph 33 f, Absatz 6, zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß Paragraphen 34, Absatz eins und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder den gemäß Paragraph 55 p, getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;
    16. Ziffer 16
      ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß Paragraphen 31 a, oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach Paragraph 38, bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach Paragraph 40, bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach Paragraph 50, Absatz 8, bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach Paragraph 56, bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;
    17. Ziffer 17
      eigenmächtig die natürlichen Abflußverhältnisse ändert (Paragraph 39, Absatz eins und 2);
    18. Ziffer 18
      größere Räumungsarbeiten entgegen Paragraph 41, Absatz 4, vornimmt;
    19. Ziffer 19
      gemäß Paragraph 48, Absatz eins, verbotene Ablagerungen vornimmt;
    20. Ziffer 20
      ihn gemäß Paragraph 50, Absatz eins, 2, oder 6 treffende Erhaltungspflichten vernachlässigt;
    21. Ziffer 21
      eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß Paragraph 112, Absatz 6,, dritter Satz, vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;
    22. Ziffer 22
      gemäß Paragraph 32 b, Absatz 3,, Paragraph 134, oder Paragraph 134 a, vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt;
    23. Ziffer 23
      als Talsperrenverantwortlicher (Paragraph 23 a,), als Bauaufsicht (Paragraph 120,) oder als Abwasserbeauftragter (Paragraph 33,) die ihm obliegenden Überwachungs- und Informationspflichten grob vernachlässigt;
    24. Ziffer 24
      Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (Paragraph 32 b,) vornimmt und dabei die gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3, erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt;
    25. Ziffer 25
      durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt (Paragraph 50, Absatz 8,).
    26. Ziffer 26
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      ohne gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;
    2. Ziffer 2
      ohne gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;
    3. Ziffer 3
      einen ihm gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm gemäß Paragraph 31, Absatz 3, erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
    4. Ziffer 4
      durch Außerachtlassung der ihn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;
    5. Ziffer 5
      ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß Paragraph 32, bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß Paragraph 32 b, bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;
    6. Ziffer 6
      durch Nichtbefolgung eines ihm nach Paragraph 47, Absatz eins, erteilten Auftrages Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert oder dazu beiträgt;
    7. Ziffer 7
      die gemäß Paragraph 105, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß Paragraph 21 a, in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;
    8. Ziffer 8
      anzeigepflichtige Maßnahmen (Paragraphen 32 b, 34, 114, Absatz eins, 115,) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (Paragraph 24,) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (Paragraph 30, Absatz 3,) herbeiführt;
    2. Ziffer 2
      durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß Paragraphen 29,, Paragraph 29 a, oder 31 Absatz 3, erteilten Auftrages eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (Paragraph 30, Absatz 3,) herbeiführt;
    3. Ziffer 3
      Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt, ohne die gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3, erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen einzuhalten, oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt, und dadurch die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt;
    4. Ziffer 4
      gemäß Paragraphen 34, Absatz eins und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (Paragraph 30, Absatz 3,) herbeiführt oder zu einer solchen Gefahr beiträgt;
    5. Ziffer 5
      nach Paragraph 38, bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt oder nach Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet und dadurch zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;
    6. Ziffer 6
      durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (Paragraph 30, Absatz 3,) herbeiführt;
    7. Ziffer 7
      nach Paragraph 56, bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt und dadurch den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
    8. Ziffer 8
      einem ihm gemäß Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;
    9. Ziffer 9
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 (Paragraphen 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
    10. Ziffer 10
      durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt (Paragraph 31, Absatz eins,);
    11. Ziffer 11
      ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt;
    12. Ziffer 13
      Anmerkung, richtig: 12.) Stoffe, deren Einbringung nach Paragraph 32 a, verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.
  4. Absatz 4,Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als Übertretung nach Absatz 3, zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.
  6. Absatz 6,Eine Übertretung nach Absatz eins bis 4 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
  7. Absatz 7,Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG ist in die Verjährungsfristen nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG nicht einzurechnen.
  8. Absatz 8,Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sind vom Landeshauptmann für Zwecke der Gewässeraufsicht zu verwenden.

Schlagworte

Schutzwasserbau, Überwachungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40151500