Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015

Text

2. Hauptstück
Schienen-Control Kommission

Einrichtung der Schienen-Control Kommission

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Bei der Schienen-Control GmbH wird eine Schienen-Control Kommission eingerichtet.
  2. Absatz 2,Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 3., 5. bis 6b. sowie im 9. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (Paragraphen 22 a, 53 c, 53 f, 57 b, 64, Absatz 5, 65 e, Absatz 4, 72, 73, 74, 75 a, Absatz 3, 75 e, 78 b, und 154). In den Angelegenheiten der Paragraphen 53 e, Absatz 2, 75, Absatz 2, 77, Absatz 3 und 80 Absatz eins, ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der Paragraphen 5 und 68 AVG. Zur Durchsetzung der ihr zukommenden Aufgaben ist sie berechtigt, mit Bescheid Anordnungen zu erlassen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführung der Schienen-Control Kommission obliegt der Schienen-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Schienen-Control Kommission ist das Personal der Schienen-Control GmbH an die Weisungen einerseits des den Vorsitz führenden Mitgliedes oder des an seine Stelle tretenden Ersatzmitgliedes oder andererseits des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes oder des an seine Stelle tretenden Ersatzmitgliedes gebunden.
  4. Absatz 4,Die Schienen-Control Kommission ist verpflichtet, den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf dessen Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung zu unterrichten. Würde durch eine verlangte Unterrichtung ein Eingriff in die Rechtsprechung der Schienen-Control Kommission resultieren, kann sie von der Schienen-Control Kommission verweigert werden.