Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013,
Paragraph 335,
01.01.2014
Ist in Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden gegeben (Paragraph 333,), ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich sich der größte Teil der Grundfläche der Betriebsanlage befindet. Die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sind zu hören.