Ärztegesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,
BG
Paragraph 152,
01.01.2014
ÄrzteG 1998
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können den Untersuchungsführer wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (Paragraph 44, Absatz 3, 1. Satz StPO). Die Ausschließungsgründe des Paragraph 146, Absatz eins und 2 sind auf Untersuchungsführer sinngemäß anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkommission.
ÜR: Art. römisch 24 , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,
15.09.2022
10011138
NOR40150165