Absatz einsDie Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds ist von einem Überprüfungsausschuss mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuss besteht aus drei Rechnungsprüfern, von denen für die Dauer eines Jahres
- Ziffer einseiner von der zuständigen Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des ZÄKG zu bestellen ist und
- Ziffer 2die beiden anderen von der Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerangehörigen der Ärztekammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen sind.
Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter zu wählen.