Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 62,

  1. Absatz einsIn Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat der Landeshauptmann Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 268, ABGB oder eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn gegen sie
    1. Ziffer eins
      ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 268, ABGB eingeleitet und nach Paragraphen 118 und 119 AußStrG fortgesetzt oder
    2. Ziffer 2
      ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, eingeleitet oder
    3. Ziffer 3
      ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist.
  2. Absatz 2Ist ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 268, ABGB oder ein Strafverfahren im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 noch nicht eingeleitet, kann der Landeshauptmann Ärzten, die wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zur Höchstdauer von sechs Wochen untersagen.
  3. Absatz 3Wurde einem Arzt auf Grund des Absatz 2, die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt, so hat der Landeshauptmann unverzüglich das nach Paragraph 109, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 268, ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Ärztekammer
    1. Ziffer eins
      die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters sowie
    2. Ziffer 2
      die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (StPO)
    unverzüglich bekanntzugeben, soweit Ärzte hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Arzt als Beschuldigten (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Ebenso sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, dem Landeshauptmann Anzeigen wegen grober Verfehlungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und die von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Anzeigen sind bei Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch der vorgesetzten Dienststelle des Arztes zu erstatten.
  5. Absatz 5Vor der Untersagung nach den Absatz eins, oder 2 ist die Österreichische Ärztekammer, bei Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist ihr in jedem Falle mitzuteilen. Gegen die Untersagung nach Absatz 2, hat die Österreichische Ärztekammer das Recht der Beschwerde.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch XXIV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40150143