Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Geltungsdauer

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden.
  2. Absatz 2,Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in Betrieben, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten (Saisonbetrieb), ist die Beschäftigungsbewilligung jeweils nur für die nach der Art der Beschäftigung erforderliche Dauer zu erteilen.
  3. Absatz 3,Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, erteilt werden, dürfen die in der jeweiligen Verordnung festgelegte Geltungsdauer nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Lehrlingen ist die Beschäftigungsbewilligung für die Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung zu erteilen.
  5. Absatz 5,Paragraph 11, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, und Paragraph 7, Absatz 2, des Väter-Karenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, bleiben unberührt.
  6. Absatz 6,Die Beschäftigungsbewilligung erlischt
    1. Ziffer eins
      mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers;
    2. Ziffer 2
      wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird.
  7. Absatz 7,Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung eines Befreiungsscheines vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert.
  8. Absatz 8,Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vor, so treten die Wirkungen der Nichtverlängerung erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Ausländers sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt.