Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 65,

  1. Absatz einsSobald der Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens (Paragraph 11, des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949; Paragraph 9, des Organhaftpflichtgesetzes – OrgHG, BGBl. Nr. 181/1967; Paragraph 3, Absatz 9, des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes – FERG, BGBl. römisch eins Nr. 85/2001; Paragraph 341, Absatz 4, des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17/2006; Paragraph 142, Absatz 4, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Überprüfung des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu machen.
  2. Absatz 2Der Antrag (Absatz eins,) hat den Bescheid bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung das Gericht verlangt. Dem Antrag sind die Akten des Rechtsstreites anzuschließen.
  3. Absatz 3Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid bzw. das Verwaltungsgericht, das das Erkenntnis oder den Beschluss erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof seinen Beschluss
    1. Ziffer eins
      wenn es sich um ein gemäß Paragraph 11, des Amtshaftungsgesetzes eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Klägers,
    2. Ziffer 2
      wenn es sich um ein gemäß Paragraph 9, des Organhaftpflichtgesetzes eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten,
    3. Ziffer 3
      wenn es sich um ein gemäß Paragraph 3, Absatz 9, FERG, Paragraph 341, Absatz 4, BVergG 2006 oder Paragraph 142, Absatz 4, BVergGVS 2012 eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen der Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht
    fassen.