Absatz eins,Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
Paragraph 30
01.03.2013
31.12.2013
Aufschiebende Wirkung |