Absatz eins,Die Revision hat zu enthalten
- Ziffer einsdie Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses,
- Ziffer 2die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, das das Erkenntnis bzw. den Beschluss erlassen hat,
- Ziffer 3den Sachverhalt,
- Ziffer 4die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte),
- Ziffer 5die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- Ziffer 6ein bestimmtes Begehren,
- Ziffer 7die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Revision rechtzeitig eingebracht ist.