Absatz eins,Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (Paragraph 11, Absatz 2,) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluss ausspricht,
- Ziffer einsdass die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
- Ziffer 2dass die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.