Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (Paragraph 11, Absatz 2,) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluss ausspricht,
    1. Ziffer eins
      dass die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
    2. Ziffer 2
      dass die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
  2. Absatz 2,Eine Beschlussfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Absatz eins, ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40148050