Absatz einsBetriebe gemäß Paragraph 62, Absatz eins,, die ausschließlich Wirkstoffe herstellen, in Verkehr bringen oder kontrollieren, haben beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mindestens 60 Tage vor dem beabsichtigten Beginn ihrer Tätigkeit einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zu stellen. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die zumindest folgende Angaben zu enthalten haben:
- Ziffer einsName oder Firmenname und ständige Anschrift,
- Ziffer 2Wirkstoffe, die hergestellt, in Verkehr gebracht oder kontrolliert werden sollen, und
- Ziffer 3Angaben über die Räumlichkeiten und die technische Ausrüstung.