Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 b

Inkrafttretensdatum

13.03.2013

Text

Paragraph 18 b,

  1. Absatz eins,Zuständige nationale Behörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 726 aus 2004, ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
  2. Absatz 2,Zuständige nationale Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1901 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726 aus 2004, ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
  3. Absatz 3,Gelangt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im Verfahren über die Zulassung oder die Änderung der Zulassung einer Arzneispezialität zum Schluss, dass die vorgelegten Unterlagen nicht mit dem vom Pädiatrieausschuss der Agentur gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept übereinstimmen, so ist dies mit Bescheid festzustellen. Gegebenenfalls ist dabei eine Stellungnahme des Pädiatrieausschusses nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1901 aus 2006, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Zuständige nationale Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1394 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.