Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Verjährung

Paragraph 43,

  1. Absatz einsSind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.
  2. Absatz 2In die Frist gemäß Absatz eins, werden die Zeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, nicht eingerechnet.