BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Text
Beschlüsse
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)Absatz 2,An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Absatz 3,Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.