Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
- Litera afür die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,
- Litera bfür die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
- Litera cfür die Entfernung von Hindernissen (Paragraph 89 a,) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 89 a, Absatz 7 a,,
- Litera dfür Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach Paragraph 98, Absatz 3,,
- Litera efür die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach Paragraph 96, Absatz 7,,
- Litera ffür die Sicherung des Schulweges (Paragraphen 29 a und 97 a),
- Litera gfür die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (Paragraph 101,),
- Litera hfür die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen gemäß Paragraph 96, Absatz eins,