Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

07.11.2013

Außerkrafttretensdatum

08.06.2016

Text

Grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsübertretungen

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Wenn bei den in Paragraph 47 a, Absatz 3, Ziffer eins, bis 8 genannten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsübertretungen der Lenker eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen nicht sofort festgestellt werden kann und das Kennzeichen des Fahrzeuges vorliegt, hat die Behörde im Wege eines automationsunterstützten Abrufs im Sinne des Artikel 4, der Richtlinie 2011/82/EU unter Angabe des vollständigen Kennzeichens im Wege der nationalen Kontaktstelle (Paragraph 47 a,) den Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer) des Fahrzeuges zu ermitteln, mit dem die Verkehrsübertretung begangen worden ist.
  2. Absatz 2,Wenn die Behörde die Daten des Fahrzeughalters (Zulassungsbesitzers) über die nationale Kontaktstelle in Erfahrung gebracht hat und beschließt Folgemaßnahmen einzuleiten, hat sie diesem ein Informationsschreiben zu übermitteln. Dieses Informationsschreiben hat jedenfalls zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die Verkehrsübertretung,
    2. Ziffer 2
      den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Verkehrsübertretung,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der Rechtsvorschrift, gegen die verstoßen wurde sowie die Sanktion,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Angaben zu dem zur Feststellung der Verkehrsübertretung verwendeten Gerät.
  3. Absatz 3,Bei Verkehrsübertretungen für die die Behörde gemäß Paragraph 49 a, VStG eine Verordnung zur Ahndung im Wege von Anonymverfügungen erlassen hat, gilt das Informationsschreiben als Anonymverfügung, sofern die an die Anonymverfügung geknüpften Erfordernisse des Paragraph 49 a, VStG eingehalten werden.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann das Informationsschreiben gemäß Absatz 2, mit einer Lenkererhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, verbinden. In diesem Fall hat das Schreiben Informationen über die Folgen der Nichtbekanntgabe oder einer unrichtigen oder unvollständigen Angabe über den Lenker zu enthalten.
  5. Absatz 5,Das Informationsschreiben ist auch in der Sprache des Zulassungsdokuments – soweit verfügbar – oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsmitgliedstaats zu verfassen.
  6. Absatz 6,Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie kann für Informationsschreiben gemäß Absatz 2, 3 und 4 ein Formular festgesetzt werden.
  7. Absatz 7,Die Behörden haben die nationale Kontaktstelle im Hinblick auf den zu erstellenden Bericht an die Europäische Kommission über die gesetzten Folgemaßnahmen zu informieren.
  8. Absatz 8,Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, sind auf Verlangen Auskünfte zur Ermittlung von Zulassungsbesitzern zu geben, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war oder der Lenker dieses Fahrzeuges sich wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht hat. Dies gilt nicht für die in Absatz eins, genannten Verkehrsübertretungen im Fall eines automatisierten Abrufs durch die nationale Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates.