(8)Absatz 8,Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen Auskünfte zur Ermittlung von Zulassungsbesitzern zu geben, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war oder der Lenker dieses Fahrzeuges sich wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht hat. Dies gilt nicht für die in Abs. 1 genannten Verkehrsübertretungen im Fall eines automatisierten Abrufs durch die nationale Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates.Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, sind auf Verlangen Auskünfte zur Ermittlung von Zulassungsbesitzern zu geben, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war oder der Lenker dieses Fahrzeuges sich wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht hat. Dies gilt nicht für die in Absatz eins, genannten Verkehrsübertretungen im Fall eines automatisierten Abrufs durch die nationale Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates.