Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Text

Änderung und Ergänzung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.
  2. Absatz 2,Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Eintragung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.