BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19,
Inkrafttretensdatum
01.11.2013
Text
Örtliche Zuständigkeit – Ehe
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsSowohl die Ermittlung der Ehefähigkeit als auch die Eheschließung kann bei jeder Personenstandsbehörde im Bundesgebiet vorgenommen werden.
(2)Absatz 2Werden mit der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Eheschließung unterschiedliche Personenstandsbehörden befasst, so hat die Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen wird, die Ehefähigkeit der Verlobten nur bei berechtigten Zweifeln nochmals zu prüfen.