BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18,
Inkrafttretensdatum
01.11.2013
Außerkrafttretensdatum
31.03.2017
Text
Trauung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDie Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.
(2)Absatz 2Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, dass sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind.
(3)Absatz 3Die Trauung kann ohne oder mit nur einem Zeugen vorgenommen werden, wenn beide Verlobte dies erklären.
(4)Absatz 4Über die Erklärung ist in Anwesenheit der Verlobten und allenfalls der Zeugen (des Zeugen) eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Ehegatten, allenfalls den Zeugen (dem Zeugen), einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Standesbeamten zu unterschreiben ist.
(5)Absatz 5In die Niederschrift sind aufzunehmen:
1.Ziffer eins
die Familiennamen und die Vornamen der Verlobten, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;
2.Ziffer 2
die Ehekonsenserklärung;
3.Ziffer 3
der Tag und der Ort der Eheschließung;
4.Ziffer 4
Familien- oder Nachnamen sowie Vornamen der Zeugen (des Zeugen) und Dolmetscher, wenn beigezogen.