Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,
BG
Paragraph 865
01.02.2013
30.06.2018
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind – außer in den Fällen des Paragraph 170, Absatz 3, – unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Andere Minderjährige oder Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, können zwar ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen; wenn sie aber eine damit verknüpfte Last übernehmen oder selbst etwas versprechen, hängt – außer in den Fällen des Paragraph 170, Absatz 3 und des Paragraph 280, Absatz 2, – die Gültigkeit des Vertrages nach den in dem dritten und vierten Hauptstück des ersten Teiles gegebenen Vorschriften in der Regel von der Einwilligung des Vertreters oder zugleich des Gerichtes ab. Bis diese Einwilligung erfolgt, kann der andere Theil nicht zurücktreten, aber eine angemessene Frist zur Erklärung verlangen.
ÜR: Artikel römisch zehn, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,
Geschäftsfähigkeit, Geschäftsunfähigkeit
06.05.2024
10001622
NOR40146881