Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 235,

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Text

Ansprüche im Zusammenhang mit der Geburt

Paragraph 235,

  1. Absatz einsDer Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhaltes für die ersten acht Wochen nach der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch diese zu ersetzen.
  2. Absatz 2Die Forderung ist mit Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung verjährt.