Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 195

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 195,

  1. Absatz eins,Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
    1. Ziffer eins
      die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
    2. Ziffer 2
      der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden;
    3. Ziffer 3
      der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes;
    4. Ziffer 4
      das Wahlkind ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
  2. Absatz 2,Das Zustimmungsrecht nach Absatz eins, entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146807