Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,
BG
Paragraph 93 c
01.02.2013
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Ist auf Ehegatten anzuwenden, die die Ehe nach dem 31.3.2013 schließen vergleiche Paragraph 1503,).
Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen.
03.10.2022
10001622
NOR40146693