Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

12.01.2013

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens

Paragraph 18,

Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den Paragraphen eins, eins a, 2, 2 a, 7, 9, 9 c, 10, Absatz eins, 11, Absatz 2 und 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.

Schlagworte

Dienstgeberhaftung

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40146379