(4)Absatz 4Für die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung) an Schulen für Berufstätige (Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 400/1999, sowie Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000) oder einer Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer Abschlussprüfung an einer berufsbildenden mittleren Schule (Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000) gebührtFür die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung) an Schulen für Berufstätige (Prüfungsordnung AHS-B, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999,, sowie Prüfungsordnung BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Bildungsanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Bildungsanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,) oder einer Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer Abschlussprüfung an einer berufsbildenden mittleren Schule (Prüfungsordnung BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,) gebührt
Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH oder L 1 eine Abgeltung von 200,6 € und
Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 174,8 €
für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für sie an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.