(8)Absatz 8,Der Umsatz bemisst sich
im Falle des § 3 Abs. 2 nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes;im Falle des Paragraph 3, Absatz 2, nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes;
im Falle des § 3a Abs. 1a Z 1 und 2 nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten;im Falle des Paragraph 3 a, Absatz eins a, Ziffer eins und 2 nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten;
im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a nach den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen).im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, nach den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen).
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2011)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,)