Arzneimittelgesetz
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2012
§ 75o
15.12.2012
Ausgenommen von den Meldeverpflichtungen der §§ 75a bis § 75c sind jene Fälle, in denen ein schwerwiegender unerwünschter Zwischenfall bzw. eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion gemäß §§ 17 oder 32 Gewebesicherheitsgesetz gemeldet werden muss.