Absatz einsEin Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität ist durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen abzulehnen, wenn
- Ziffer einsder Antragsteller gemäß Paragraph 9, nicht zur Antragstellung berechtigt ist,
- Ziffer 2der Antrag unrichtige oder unvollständige Angaben enthält oder die gemäß Paragraphen 9 a bis 9f beizubringenden Zulassungsunterlagen unrichtige Angaben enthalten, sich als unvollständig oder für die Beurteilung der Arzneispezialität als nicht zureichend erweisen,
- Ziffer 3es nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach den praktischen Erfahrungen nicht als gesichert erscheint, dass die Arzneispezialität auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine schädliche Wirkung hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgeht,
- Ziffer 4die Arzneispezialität Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthält, deren Unbedenklichkeit durch wissenschaftliche Erkenntnisse und durch praktische Erfahrungen nicht gesichert erscheint,
- Ziffer 5die Arzneispezialität in ihrer Qualität dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht entspricht,
- Ziffer 6die Arzneispezialität einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht entspricht,
- Ziffer 7der Name der Arzneispezialität oder die Angaben in den Zulassungsunterlagen zur Irreführung geeignet sind,
- Ziffer 8die Wirksamkeit der Arzneispezialität vom Antragsteller nicht ausreichend nachgewiesen wurde,
- Ziffer 9die Arzneispezialität im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, Zusammensetzung, Stärke, Beschaffenheit, Arzneiform, Dosierung, Haltbarkeit, Anwendungsart oder ihr Anwendungsgebiet keine zweckmäßige Zubereitung darstellt,
- Ziffer 10die für die Arzneispezialität vorgesehenen Handelspackungen im Hinblick auf die Zusammensetzung, Stärke, Beschaffenheit, Arzneiform, Dosierung, Haltbarkeit, Anwendungsart oder das Anwendungsgebiet der Arzneispezialität gesundheitlich bedenklich oder unzweckmäßig sind,
- Ziffer 11der Entwurf der Kennzeichnung nicht dem Paragraph 17, oder einer gemäß Paragraph 17, Absatz 9, erlassenen Verordnung entspricht,
- Ziffer 12der Entwurf der Gebrauchsinformation nicht dem Paragraph 16, oder einer gemäß Paragraph 16, Absatz 6, erlassenen Verordnung entspricht,
- Ziffer 13der Entwurf der Fachinformation nicht dem Paragraph 15, oder einer gemäß Paragraph 15, Absatz 7, erlassenen Verordnung entspricht,
- Ziffer 14die angegebene Wartezeit nicht ausreicht oder unzureichend begründet wurde,
- Ziffer 15die nichtklinischen Versuche, deren Ergebnisse dem Antrag beigefügt sind, nicht entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften oder einer gemäß Paragraph 48, erlassenen Verordnung durchgeführt wurden,
- Ziffer 16die klinischen Daten für die Beurteilung der Arzneispezialität nicht geeignet sind oder nicht dem jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechen oder
- Ziffer 17ein gleich lautender Zulassungsantrag von dem selben Antragsteller oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingereicht wurde oder sich der Antrag auf eine bereits in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Arzneispezialität bezieht.