Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 373 e

Inkrafttretensdatum

14.11.2012

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Text

Paragraph 373 e,

  1. Absatz eins,Einem Antragsteller, der eine Berechtigung hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, hat der Landeshauptmann die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn er
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die
      1. Litera a
        gemäß Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang
        5.7.1. dieser Richtlinie aufgeführt sind, oder
      2. Litera b
        gemäß Artikel 21, Absatz 7, der Richtlinie 2005/36/EG mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder
      3. Litera c
        gemäß Artikel 49, dieser Richtlinie anerkannt werden, und
    2. Ziffer 2
      keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
  2. Absatz 2,Falls der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt, kann er das Verfahren nach Paragraph 373 d, beanspruchen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die inländischen Ausbildungsnachweise des Antragstellers, die zumindest zur Planung von Hochbauten nach diesem Bundesgesetz berechtigen, den in Titel römisch drei Kapitel römisch drei der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen für Architekten entsprechen.