Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 361,

Inkrafttretensdatum

14.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

k) Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung

Paragraph 361,

  1. Absatz einsZur Entziehung der Gewerbeberechtigung (Paragraphen 87 und 88), zu Feststellungen gemäß Paragraph 90 und zu Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und gemäß Paragraph 91, Absatz 2, ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.
  2. Absatz 2Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen gemäß Paragraph 91, ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme gemäß Paragraph 91, Absatz 2, wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.
  3. Absatz 3Gegen Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.