Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine möglichst zweckmäßige und transparente Abwicklung der Prüfungen für alle Prüfungen einheitlich nähere Bestimmungen zu erlassen über
- Ziffer einsdie Anberaumung der Prüfungstermine,
- Ziffer 2die Anmeldung zur Prüfung,
- Ziffer 3das Prüfungsverfahren bei Mehrfachauswahlverfahren,
- Ziffer 4die auszustellenden Zeugnisse,
- Ziffer 5die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr,
- Ziffer 6die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und
- Ziffer 7die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.