Absatz einsDer Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (Paragraph 94, Ziffer 66,) ist berechtigt:
- Ziffer einszur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen und Steinbelägen),
- Ziffer 2zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen und Grabmonumenten und unbeschadet des Rechts der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften und
- Ziffer 3zur Herstellung und zum Verlegen von Kunststeinen und zum Herstellen von Terrazzobelägen.