Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128,

Inkrafttretensdatum

14.09.2012

Text

Schädlingsbekämpfung

Paragraph 128,

  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (Paragraph 94, Ziffer 58,) bedarf es für
    1. Ziffer eins
      die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen,
    2. Ziffer 2
      die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger und giftiger Gase.
  2. Absatz 2Kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 58, ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger Gase
    1. Ziffer eins
      durch Holzbau-Meister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und
    2. Ziffer 2
      durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.