Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (Paragraph 94, Ziffer 58,) bedarf es für
- Ziffer einsdie Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen,
- Ziffer 2die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger und giftiger Gase.