Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 21,) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen
- Ziffer einsdie historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),
- Ziffer 2die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und internationalen Zusammenhalt,
- Ziffer 3sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen
zu zeigen und zu erklären.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,)