Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 138

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Artikel 138.

  1. Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Kompetenzkonflikte
    1. Ziffer eins
      zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
    2. Ziffer 2
      zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten;
    3. Ziffer 3
      zwischen dem Bund und einem Land oder zwischen den Ländern untereinander.
  2. Absatz 2,Der Verfassungsgerichtshof stellt weiters auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.